Was kostet Sie Ihr Anwalt?

Die Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt, dass seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist. Im Zivil- und Verwaltungsrecht richten sich die Kosten nach dem Streitwert. Beim Sozialrecht ist die Regelung etwas anders.

Der Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, nicht die eingesetzte Zeit, sondern das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers (den Streitwert) zur Grundlage der Gebührenberechnung zu machen. Hinter dieser Regelung steckt der Gedanke, daß es jemandem, für den es um "viel" geht, eher zugemutet werden kann, höhere Gebühren zu zahlen, als demjenigen, der mit einer "kleinen" Sache zum Anwalt geht.

Die Anwaltsgebühren (siehe Rechtsanwaltsvergütungsgesetz / Gebührentabelle ) werden in sogenannten Gebührensätzen abgerechnet. Für eine Beratung stellt das RVG und das zugehörige Vergütungsverzeichnis VV dem Anwalt einen Rahmen von 0,1 bis 1,0 zur Auswahl. Üblicherweise wird ein Gebührensatz von 0,55 gewählt. Bei einer Beratung von 5.000,- EUR wird also eine Gebühr von 165,55 EUR berechnet.

Um den Bürgern die Scheu vor dem Aufsuchen der angeblich so teuren Anwälte zu nehmen hat der Gesetzgeber die Erstberatungsgebühr eingeführt. Gleichgültig, welchen Streitwert eine Angelegenheit hat: Für die erste Beratung kann eine Gebühr von maximal 243,60 EUR (einschließlich Telefon- und Portokosten sowie Umsatzsteuer) angesetzt werden.

Bei einem Prozeß fallen in der Regel zwei Anwaltsgebühren mit einem Gebührensatz von insgesamt 2,5 an. Umsatzsteuer und Kosten für Auslagen kommen noch hinzu. Zu beachten ist, dass ein Prozeß immer auch das Risiko einschließt, den Prozeß zu verlieren - in diesem Falle sind die Kosten des gegnerischen Anwaltes zu erstatten (Ausnahme: erstinstanzliches Arbeitsgerichtsverfahren). Zudem sind die Gerichtskosten mit zu berücksichtigen.

Niemand muss auf einen Anwalt verzichten:

* Wenn Sie prozessieren und gewinnen, hat der Verlierer die Gerichtskosten zu tragen und im Regelfall die Anwaltskosten zu erstatten. Dies gilt nicht in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.

* Auch bei außergerichtlichen Streitigkeiten kann es Kostenerstattungspflichten Ihres Gegners geben.

* Wenn Sie prozessieren und verlieren, werden Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten erstattet, sofern Sie rechtsschutzversichert sind.

* Wer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten eines Prozesses aufzubringen, kann Prozeßkostenhilfe beantragen. Für die außergerichtliche Beratung gewährt der Staat weitgehend Beratungshilfe.

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